Seit dem 01.01.2021 sind die auf Basis des Freizügigkeitsrechts gewährten Erleichterungen für Nicht-EU-Familienangehörige britischer und deutscher Staatsangehöriger nicht mehr anwendbar, weder bei der Visumbeantragung noch beim Grenzübertritt.
Nach Ende der Übergangszeit sollten Reisende, die noch im Besitz eines einem Familienangehörigen eines britischen oder deutschen Staatsangehörigen nach Freizügigkeitsrecht erteilten Visums sind, beim Grenzübertritt alle für die Einreise in die Schengener Staaten erforderlichen Nachweise mit sich führen, so z. B. Nachweise zur Unterkunft, zur Erwerbstätigkeit, ausreichender Mittel zum Lebensunterhalt, Einladungsschreiben oder Rückflugtickets, sowie Nachweise zur wirtschaftlichen Situation im Heimatland und zur Absicht, das Gebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Visumgültigkeit wieder zu verlassen.
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